Satzung

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§1 Allgemeines

(1) Der Gods of War Clan ist ein nicht eingetragener Verein.
(2) Das Kürzel des Vereins wird durch Verordnung festgelegt.
(3) Es gilt die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Diese Satzung ist für alle Mitglieder des Vereins bindend.
(5) Diese Satzung erlangt am 01. Oktober 2018 ihre Gültigkeit.


§2 Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist
      1. ein Lebensalter von mindestens sechzehn Jahren,
      2. eine gültige Bewerbung für eine Abteilung auf unserer Internetpräsenz,
      3. der Besitz keiner weiteren Mitgliedschaft in einer dieser Abteilung ähnlichen Organisation,
      4. die Möglichkeit der einwandfreien Kommunikation über TeamSpeak 3 in Deutsch oder Englisch,
      5. das Einverständnis mit den Regelungen dieser Satzung.
(2) Die Mitgliedschaft gilt nach Bestätigung der Abteilungsleitung als erworben.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein ist an die aktive Mitgliedschaft in genau einer Abteilung gebunden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
(5) Der Austritt aus dem Verein ist der Abteilungsleitung formlos anzuzeigen.


§3 Dienstgrade

(1) Die Dienstgradbezeichnungen der Generäle lauten:
      1. General / General
      2. Lieutenant General / Generalleutnant
      3. Major General / Generalmajor
      4. Brigadier General / Brigadegeneral
(2) Die Dienstgradbezeichnungen der Stabsoffiziere lauten:
      1. Colonel / Oberst
      2. Lieutenant Colonel / Oberstleutnant
      3. Major / Major
(3) Die Dienstgradbezeichnungen der Offiziere lauten:
      1. Captain / Hauptmann
      2. First Lieutenant / Oberleutnant
      3. Second Lieutenant / Leutnant
(4) Die Dienstgradbezeichnungen der Unteroffiziere lauten:
      1. Sergeant Major / Oberstabsfeldwebel
      2. First Sergeant / Stabsfeldwebel
      3. Gunnery Sergeant / Hauptfeldwebel
      4. Staff Sergeant / Oberfeldwebel
      5. Sergeant / Stabsunteroffizier
(5) Die Dienstgradbezeichnungen der Mannschaften lauten:
      1. Corporal / Oberstabsgefreiter
      2. Lance Corporal / Hauptgefreiter
      3. Private / Soldat


§4 Beförderungen

(1) Die Beförderung der Mannschaften durch ihren Kommandeur ist zulässig,
      1. zum "Private" bei Beitritt,
      2. zum "Lance Corporal" nach zwei Wochen Mitgliedschaft,
      3. zum "Corporal" nach vier Wochen Mitgliedschaft.
(2) Die Beförderung der Unteroffiziere durch ihren Kommandeur in Absprache mit dem Generalstab ist zulässig,
      1. zum "Sergeant" nach zwei Monaten Mitgliedschaft für 30% der Mitglieder des Vereins,
      2. zum "Staff Sergeant" nach drei Monaten Mitgliedschaft für 25% der Mitglieder des Vereins,
      3. zum "Gunnery Sergeant" nach sechs Monaten Mitgliedschaft für 20% der Mitglieder des Vereins,
      4. zum "First Sergeant" nach neun Monaten Mitgliedschaft für 15% der Mitglieder des Vereins,
      5. zum "Sergeant Major" nach zwölf Monaten Mitgliedschaft für 10% der Mitglieder des Vereins.
(3) Die Beförderung der Offiziere durch Beschluss des Generalstabs ist zulässig,
      1. zum "Second Lieutenant" bei Eignung und freiem Dienstposten nach einem Monat Probezeit,
      2. zum "First Lieutenant" bei Eignung und freiem Dienstposten nach zwei Monaten Dienstzeit,
      3. zum "Captain" bei Eignung und freiem Dienstposten nach drei Monaten Dienstzeit.
(4) Die Beförderung der Stabsoffiziere durch Beschluss des Generalstabs ist zulässig,
      1. zum "Major" bei Eignung und freiem Dienstposten nach vier Monaten Dienstzeit.
      2. zum "Lieutenant Colonel" bei Eignung und freiem Dienstposten nach fünf Monaten Dienstzeit.
      3. zum "Colonel" bei Eignung und freiem Dienstposten nach sechs Monaten Dienstzeit.
(5) Die Beförderung der Generäle durch Beschluss des Stabschefs ist zulässig,
      1. zum "Brigadier General" bei Gründung oder Übernahme einer Abteilung,
      2. zum "Major General" bei Existenz einer Gruppe in der Abteilung,
      3. zum "Lieutenant General" bei Existenz eines Zugs in der Abteilung,
      4. zum "General" bei Übernahme der Dienststelle des Stabschefs.


§5 Vorgesetztenverhältnis

(1) Vorgesetzter aufgrund besonderer Anordnung ist ein Mitglied das zur Erfüllung einer besonderen Aufgabe von seinem Kommandeur einem oder mehreren anderen Mitglied(ern) seiner Abteilung vorübergehend vorgesetzt wurde.
(2) Vorgesetzter aufgrund besonderen Aufgabenbereichs ist ein Mitglied gegenüber allen anderen Mitgliedern, sofern dies zwangsweise zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(3) Unmittelbarer Vorgesetzter gegenüber allen ihm unterstellten Mitgliedern ist jedes Mitglied, dass eine Abteilung oder Einheit leitet sowie der Stabschef.
(4) Fachvorgesetzter ist ein Mitglied, das mindestens der Dienstgradgruppe der Offiziere angehört, gegenüber allen Mitgliedern, sofern dies dessen Zuständigkeitseitsbereich betrifft.
(5) Vorgesetzte aufgrund des Dienstgrades sind
      1. die Generäle gegenüber den Stabsoffizieren, Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaften.
      2. die Stabsoffiziere gegenüber den Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaften.
      3. die Offiziere gegenüber den Unteroffizieren und Mannschaften.
      4. die Unteroffiziere gegenüber den Mannschaften.


§6 Stabschef
(1) Der Stabschef hat das Recht,
      1. die Orden des Vereins festzulegen und zu vergeben,
      2. vereinsweit bindende Dienstanweisungen zu erlassen,
      3. den Namen und die offiziellen Symbole des Vereins festzulegen,
      4. die Umsetzung eines Beschlusses des Generalstabs zu verweigern,
      5. Disziplinarmaßnahmen aufzuheben, auszusetzen oder abzumindern.
(2) Der Stabschef hat die Aufgabe,
      1. die Sitzungen des Generalstabs zu leiten,
      2. den Verein in der Öffentlichkeit zu vertreten,
      3. Inhaber von Dienstposten zu ernennen und zu entlassen
      4. die Arbeit der Abteilungen zu kontrollieren und zu unterstützen,
      5. gefasste Beschlüsse des Generalstabs zu prüfen und umzusetzen.
(3) Die Dienststellung ist mit disziplinarrechtlicher Immunität verbunden.
(4) Die Dienststellung des Stabschefs wird vom Vereinsgründer, General Dennis, ausgeübt.
(5) Der Stabschef wird im Falle seiner Verhinderung kommissarisch durch das dienstgradhöchste und dienstgradälteste, aktive Mitglied des Generalstabs vertreten.


§7 Organisation
(1) Der Verein ist in Abteilungen gegliedert, die von einem General geleitet werden.
(2) Eine Abteilung kann mit Zustimmung des Generalstabs von einem General, mindestens zwei Stellvertrern und fünf Mitgliedenrgegründet werden.
(3) Die Abteilungsleitung besteht aus dem leitenden General und den Stabsoffizieren.
(4) Die Abteilungsleitung hat das Recht,
1. Verordnungen für ihre Abteilung zu erlassen.
2. die Mitglieder der
(5) Die Abteilungsleitung hat die Aufgabe,
1. die Regeln des Vereins durchzusetzen.
2. die Organisation ihrer Abteilung durchzuführen.
3. die anfallenden Aufgaben in der Abteilung zu erledigen.
4. dem Generalstab Rechenschaft abzulegen.
5. den Kontakt untereinander zu halten.


§8 Generalstab

(1) Der Generalstab hat das Recht,
      1. die Satzung des Vereins zu ändern,
      2. Vereinsverordnungen aufzuheben, zu ändern oder zu erlassen,
      3. bei allen wichtigen Entscheidungen des Stabschefs vorher angehört zu werden.
(2) Der Generalstab hat die Aufgabe,
      1. Gerichtsverfahren durchzuführen, die in der Berufungsinstanz sind,
      2. Gerichtsverfahren durchzuführen, die einen Vereinsausschluss zur Folge haben können,
      3. Gerichtsverfahren durchzuführen, die eine Amtsenthebung oder Suspendierung zur Folge haben können.
(3) Die Leiter der Abteilungen sind aktive Mitglieder des Generalstabs mit Stimmrecht, die Beitragszahler sind passive Mitglieder des Generalstabs ohne Stimmrecht.
(4) Scheidet ein aktives Mitglied des Generalstabs aus seinem Dienstposten aus, ist dieser umgehend nach Anhörung der verbliebenen Abteilungsleitung durch den Generalstab neu zu besetzen.
(5) Der Generalstab entscheidet über die Auflösung und Errichtung von Abteilungen und vermittelt bei Differenzen zwischen den Abteilungen. Kann eine Differenz so nicht beigelegt werden, entscheidet der Stabschef.


§9 Abteilungen
[justify](1) Der Verein ist in fünf Abteilungen gegliedert, die ein Spiel oder eine Spielereihe reflektieren.
(2) Der Abteilungsleiter muss mindestens 18 Jahre alt sein und wird durch den Generalstab bei Vakanz besetzt oder bei Beschlussunfähigkeit der Abteilungsleiter vom Generalstab gewählt.
(3) Der Abteilungsleiter muss zwei Stellvertreter, die mindestens 16 Jahre alt sind, wählen.
(4) Die Abteilungsleitung hat die Aufgabe,
(5) Die Abteilungsleitung hat das REcht,


§10 Recht

Verordnungen, Dienstanweisungen